
Batteriespeicher auf dem Prüfstand – Baurechtliche Hürden für die Energiewende
Sie gelten als Schlüsseltechnologie für die Energiezukunft: Batteriespeicher ermöglichen die Netzstabilisierung, die flexible Nutzung von PV-Erzeugung und die Entkopplung von Verbrauch und Einspeisung. Doch während die Technik längst ausgereift ist, zeigen sich neue Stolpersteine – nicht bei der Netzintegration, sondern beim Baurecht. Denn wer heute Speicherprojekte plant, sieht sich nicht nur mit Fragen der Netzverträglichkeit oder der Dimensionierung konfrontiert. Vielmehr ist oft ungeklärt, ob überhaupt gebaut werden darf – oder ob ein langwieriges Genehmigungsverfahren droht. Besonders kritisch: Die Rechtslage unterscheidet sich je nach Nutzung, Standort und Bundesland – und ist geprägt von Auslegungsspielräumen.
Ein zentrales Kriterium für die baurechtliche Bewertung ist der Zweck des Speichers:
- Netzdienliche Speicher, die etwa der Frequenzregelung oder Netzstabilisierung dienen, können in vielen Fällen sogar als privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB im Außenbereich gelten.
- Marktdienliche Speicher, die primär zur wirtschaftlichen Nutzung eingesetzt werden (z. B. Stromhandel, Arbitrage, Peak-Shaving), genießen diesen Status nicht – sie gelten als eigenständige bauliche Anlagen und brauchen einen Bebauungsplan.
Diese Unterscheidung wirkt abstrakt – hat aber massive praktische Konsequenzen für Projektlaufzeiten und Genehmigungschancen.
Am Beispiel Bayerns wird deutlich, wie komplex die Situation ist. Zwar erlaubt die Bayerische Bauordnung in Kombination mit dem BauGB verfahrensfreie Speicher in Ausnahmefällen – aber nur, wenn sie netzdienlich, ortsgebunden und der öffentlichen Versorgung zugeordnet sind. Für marktdienliche Speicher hingegen ist die Lage klar: Keine Privilegierung, keine Verfahrensfreiheit. Zusätzlich wird bei vielen Projekten – z. B. in Kombination mit PV-Anlagen – eine eigene Bewertung des Speichers vorgenommen. Vor allem bei sogenannten „co-located“ Lösungen (also Speicher neben, aber nicht direkt in die PV-Anlage integriert) besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf gemeinsame Bewertung oder Privilegierung.
Um die Rechtslage greifbarer zu machen, hier eine komprimierte Übersicht typischer Konstellationen und ihrer baurechtlichen Einstufung:
- Netzdienlich im Außenbereich (z. B. Frequenzregelung, Schwarzstart): meist privilegiert nach § 35 BauGB – vor allem bei öffentlicher Versorgung und Ortsgebundenheit.
- Marktdienlich im Außenbereich (z. B. Arbitrage, Flexibilitätsvermarktung): nicht privilegiert – Bebauungsplan und Genehmigungsverfahren notwendig.
- Co-located Speicher (bei PV, separater Netzanschluss): oft eigenständig zu betrachten – keine automatische Mit-Privilegierung.
- Speicher im Innenbereich (z. B. Industriegebiet): häufig genehmigungsfähig – hängt von Flächennutzung und Bebauungsplan ab.
- Speicher bei Agri-/Autobahn-PV: nur mit funktionaler Unterordnung und baulicher Einbindung mitprivilegiert – strenge Auslegung.
Für viele Projektentwickler wird das Baurecht zunehmend zum Engpass. Die Unsicherheit über Genehmigungsverfahren, fehlende Einheitlichkeit der Landesbauordnungen und uneinheitliche Auslegung durch Kommunen führen zu erheblichen Verzögerungen – oder im schlimmsten Fall zum Aus für das Projekt.
Wer Batteriespeicher realisieren will, muss daher frühzeitig prüfen:
- Liegt der Standort im Innen- oder Außenbereich?
- Ist das Vorhaben privilegiert oder nicht?
- Gibt es einen gültigen Bebauungsplan oder muss einer aufgestellt werden?
- Wie wird der Speicher in der technischen und rechtlichen Systematik geführt – als Teil einer PV-Anlage oder eigenständig?
Nur mit klarer rechtlicher Begleitung und präzisem Konzept kann aus dem Batteriespeicher ein Baustein für die Energiewende werden – statt ein Fall für den Aktenstapel im Bauamt.
Hinweis: Dieser Artikel gibt unsere Praxiserfahrungen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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