Hofnahe Agri-PV - die Anforderungen
Wussten Sie, dass für hofnahe Agri-PV Anlagen unter gewissen Voraussetzungen (sogenannte Privilegierungstatbestände) kein Bauleitplanverfahren notwendig ist, was eine Zeitersparnis von mehreren Monaten und eine beträchtliche Kostenersparnis bedeutet?
Im Juli 2023 wurde hierzu §35 Abs. 1 Nr. BauGB eingeführt. Bei der Umsetzung gibt es einige Punkt,e auf die geachtet werden muss; ein kurzer Abriss (keine Rechtsberatung) der Hauptanforderungen sind:
1. Nur eine Anlage pro Hofstelle
Hofstellen sind grundsätzlich alle Gebäude, die zum Betrieb des Hofes nötig sind. Darunter fallen z.B. Ställe, Scheunen, Maschinenhallen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Landwirtschaftsbetrieb nur eine Hofstelle umfasst. In bestimmten Fällen kann es sein, dass es Betriebe mit mehreren Hofstellen gibt, wenn diese räumlich getrennte, selbständige Betriebsgebäude sind, die baulich ausreichend ins Gewicht fallen. Hier könnte es sein, dass der landwirtschaftliche / gartenbauliche Betrieb mehrere PV-Anlagen bauen kann, eben immer bei unterschiedlichen Hofstellen.
2. Der räumlich-funktionale Zusammenhang
Eine hofnahe Agri-PV muss im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb stehen. Der räumliche Zusammenhang ist eng gefasst – also bezogen auf die Hofstelle. Unter dem funktionalen Zusammenhang versteht man, dass eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung weiterhin auf die Hauptnutzung der Hofstelle abgestimmt ist.
3. Max 2,5 ha
Die Fläche der PV-Anlage darf nicht größer als 2,5 ha sein. Hier gilt als Grenze die gedachte Linie der äußeren Modulreihen.
Wir unterstützen unsere Kunden in der Erstellung der notwendigen Antragsunterlagen (u.a. Bauanträge) und kennen die Voraussetzungen und das Prozedere. Gerne helfen wir Ihnen, Ihr Projekt auch erfolgreich umzusetzen.
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