
Der Netzbetreiber als neue Baubehörde? Speichersysteme und das Baurecht
Lange Zeit war klar: Der Netzverknüpfungspunkt (NVP) gehört zur technischen Seite des Projekts – das Baurecht hingegen war Sache der zuständigen Behörde. Doch unsere jüngsten Erfahrungen mit verschiedenen Netzbetreibern zeigen: Diese Trennlinie verschwimmt zunehmend.
Netzbetreiber prüfen inzwischen auch die baurechtliche Genehmigungslage – und das mit wachsender Strenge. Im Zweifel kann ein bereits beantragter oder erteilter NVP wieder zurückgezogen oder abgelehnt werden, etwa wenn die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unklar bleibt. Andere Netzbetreiber verhalten sich zunehmend ähnlich. Besonders sensibel sind dabei Speicherprojekte im Außenbereich, die marktdienlich betrieben werden sollen – also nicht klar der öffentlichen Versorgung dienen. Diese gelten in der Regel nicht als privilegiert (§35 Abs. 1 BauGB) und sind auch nicht verfahrensfrei (Art. 57 BayBO). Auch Speicheranlagen an Umspannwerken werden baurechtlich separat betrachtet, wenn sie nicht unmittelbar dem Umspannwerk selbst dienen.
Unsere Einschätzung: Der Netzbetreiber agiert in solchen Fällen zunehmend wie eine zweite Baubehörde. Was früher im Nachgang geprüft wurde, muss heute von Anfang an mitgedacht und gut dokumentiert sein. Bauleitpläne und begründete Stellungnahmen – idealerweise mit juristischer Expertise – können entscheidend für den Projekterfolg sein. Dabei ist wichtig zu betonen: Die Gesetzeslage bleibt uneinheitlich, und vieles hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Auslegung der Bau- und Netzseite ab. Unsere Hinweise basieren auf eigenen Projekterfahrungen und stellen keine rechtliche Beratung dar.
Fazit:
Die Energiewende bringt neue Dynamiken – auch im Baurecht. Wer Speicherprojekte heute erfolgreich umsetzen will, braucht nicht nur Technik- und Marktverständnis, sondern auch frühzeitig Klarheit zur baurechtlichen Einordnung.
Hinweis: Dieser Artikel gibt unsere Praxiserfahrungen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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