AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kumandra Energy GmbH & Co. KG für die Erbringung von technischen Beratungsleistungen, Planungsdienstleistungen und Ingenieur-Dienstleistungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kumandra Energy GmbH & Co. KG, (im Folgenden "Kumandra") mit Vertragspartnern (im Folgenden "Kunde" oder "Kunden") wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über die technische und kommerzielle Beratung, Planungsdienstleistungen und die Erbringung von Ingenieur-Dienstleistungen durch Kumandra in den Bereichen Photovoltaik, Speichertechnologien, Ladeinfrastruktur, elektrotechnische Systeme sowie sonstige erneuerbare Energiesysteme und die dazugehörigen Projektentwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“), dem Energiewirtschaftsgesetz und sonstigen energierelevanten Vorschriften sowie die Erstellung von Konzeptpapieren, Machbarkeitsstudien und Leistungsverzeichnissen (im Folgenden " Beratung“).
1.3. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Erbringung von Beratung mit demselben Kunden, ohne dass Kumandra in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn Kumandra hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Kumandra die Beratung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführt.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabsprachen, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Kumandra maßgebend.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Kumandra gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7. Kumandra erbringt die Beratung ausschließlich für den Kunden. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Beauftragung, Vertragsschluss, Vergütung und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Angebote der Kumandra sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Der Vertrag kommt durch das vom Kunden unterschriebene Angebot, einen unterschriebenen Vertrag für Ingenieursdienstleistungen (EPCM), oder formlose schriftliche Beauftragung (z.B. per E-Mail) zustande (im Folgenden „Beauftragung“ genannt). Die schriftliche Auftragsbestätigung dient zur Kenntnisnahme.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Beratung ist die Beauftragung des Kunden einschließlich dieser AGB maßgebend; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist von Kumandra nicht geschuldet. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Beauftragung sind unverbindlich und werden durch die Beauftragung ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind. § 1 Abs. 5 der AGB bleibt hiervon unberührt.
2.4. Der Kunde und Kumandra sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Der Kunde bzw. Kumandra wird nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen und das Prüfergebnis dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitteilen. Kumandra ist berechtigt, dem Kunden den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
2.5. Die Beratung wird zu dem in der Beauftragung genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Dienstleistung berechnet, soweit nicht in der Beauftragung eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei der Beratung auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten sind in den vereinbarten Stundensätzen inkludiert. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Die in der Beauftragung angegebenen Aufwandsschätzungen für die Beratung auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.
3. Erbringung der Beratung durch Kumandra
3.1. Kumandra erbringt die Beratung nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und rechtlichen Vorschriften. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, gilt dies auch, soweit die Beratung ein Projekt oder Objekt außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften betrifft. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, erfolgen Berechnungen, Konstruktionen, Bemessungen und ähnliches grundsätzlich softwaregestützt nach Maßgabe, der von der verwendeten Software unterstützen Funktionen und Methoden sowie den diesen zugrundeliegenden technischen und rechtlichen Vorschriften. Einzelheiten zur Software und deren zugrundeliegenden Methoden kann der Kunde bei Kumandra erfragen.
3.2. Die Kumandra ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Kumandra bleibt aber gegenüber dem Kunden stets unmittelbar selbst verpflichtet.
3.3. Kumandra ist nicht verpflichtet, mitgeteilte projekt- beziehungsweise objektbezogene Angaben, Vorgaben oder ähnliches des Kunden zu überprüfen, wie beispielsweise auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, rechtlichen Anforderungen oder Plausibilität hin. Dies gilt auch, soweit Kumandra das Kundenprojekt oder ein damit im Zusammenhang stehendes Objekt besichtigt, der Ermittlung projekt- beziehungsweise objektbezogener Daten wie z.B. Messungen beigewohnt oder dabei unterstützt hat oder Planungsunterlagen eingesehen hat.
3.4. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart sind Kumandra und deren Mitarbeitende nicht für die Bauplanung des Kunden verantwortlich und handeln nicht als verantwortliche Fachplaner, Fachingenieure, Tragwerksplaner oder Architekten. Kumandra und ihre Mitarbeitende sind keine bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser und nicht berechtigt, Genehmigungsplanungen zu unterzeichnen oder Planungen freizugeben.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde hat Kumandra alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bezüglich seines Projektes vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten, für die Leistungserbringung relevanten Besonderheiten des geplanten Projektes hinzuweisen.
4.2. Es ist allein Sache und in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen und zu überprüfen, dass die der Beratung von Kumandra objekt- beziehungsweise projektbezogenen Auskünfte, Angaben und Unterlagen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und der vom Kunden konkret beabsichtigten Anwendung entsprechen.
4.3. Kumandra trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Kunden oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat Kumandra von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.
4.4. Sofern Kumandra und ihre Mitarbeitende beim Kunden tätig werden, hat der Kunde den Mitarbeitenden der Kumandra oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Soft-ware, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die Kumandra erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Kunde auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeitenden der Kumandra oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
5. Termine, Fristen, Annahmeverzug
5.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
5.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Kumandra die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , die es Kumandra nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat Kumandra auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von Kumandra beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
5.3. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Kumandra gegenüber seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist Kumandra unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von Kumandra gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
6. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
An den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä.), die dem Kunden durch Kumandra bekanntgegeben wurden, räumt Kumandra, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Kunden daran ein Einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2. Sofern in der Beauftragung nichts ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, ist die gesamte Vergütung sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Kumandra. Mit Ablauf von 14 Tagen kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
7.3. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist Kumandra berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 3,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Kumandra berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i.H.v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. Kumandra behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist Kumandra ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages. Ziffer 8.1 bleibt unberührt.
7.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Kumandra unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
7.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von Kumandra ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von Kumandra anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.6. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Kumandra gefährden, kann Kumandra noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Kumandra zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und Schadenersatzrecht.
8. Vertragsbeendigung
8.1. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
8.2. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist Kumandra zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn (i) sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von Kumandra nicht zu vertretenden Gründen gestört ist; (ii) seitens des Kunden unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig, z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird; (iii) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird; (iv) der Kunde eine fällige Rechnung trotz zweifacher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt.
8.3. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten Kumandra, bei aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Kunden resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten des Kunden gem. Ziffer 8.1. behält Kumandra den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von Kumandra noch nicht erbrachter Leistungen muss sie von der auf diese anfallende Vergütung die Aufwendungen abziehen, die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Kumandra ist berechtigt, die ersparten Aufwendungen im o.g. Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn, der Kunde weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
9. Haftung, Schadensersatz
9.1. Sofern Kumandra, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet Kumandra für den daraus entstehenden Schaden des Kunden unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Sofern Kumandra, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Kumandra ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung von Kumandra auf das Doppelte des Auftragswerts begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3. Millionen Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Kumandra für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 5.000.000 (fünf Millionen) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
9.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht so weit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10. Schlussbedingungen
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) finden keine Anwendung.
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von Kumandra in Übersee (Amtsgericht Traunstein, Landgericht Traunstein), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Kumandra ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
10.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.